GmbH-Anteile: In welcher Höhe zählt ein realisierter Verlust?

09-FEB-10

(Val) Werden Aktien oder GmbH-Anteile von einer Privatperson verkauft, ist dies nach den Regeln der Abgeltungsteuer zu erfassen. Das ist besonders bei realisierten Verlusten nachteilig, da diese nur mit anderen positiven Kapitaleinnahmen, nicht hingegen mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn eine Beteiligung von zumindest einem Prozent an der Kapitalgesellschaft besteht. Dann sind die Verkaufserlöse immer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig. Ergibt das Geschäft rote Zahlen, können diese sogar mit anderen Einkünften wie Miete, Lohn oder Zinsen verrechnet werden.

Sofern der Verlust mit einer so genannten wesentlichen Beteiligung anfällt, zählt der steuerlich seit diesem Jahr nur mit 60 Prozent und bis Ende 2008 zur Hälfte. Das resultiert aus dem Hintergedanken, dass im Gewinnfall ebenfalls nur der entsprechende Anteil der Einkommensteuer unterliegt. Ob das allerdings nach dem Grundgesetz zulässig ist, erscheint nicht ganz eindeutig zu sein. Denn wenn der Gesellschafter seine Anteile mit Verlust verkauft, zieht das Argument kaum, er könne im Falle eines realisierten Gewinns einen Teil steuerfrei halten.

Dies sieht auch das Finanzgericht Düsseldorf so (Az. 11 K 2363/05 E). Die Ausnahmeregel mit dem anteiligen Ansatz des Verlustes sei nicht anwendbar bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, weil diese gegen das objektive Nettoprinzip und gegen das Gebot der Folgerichtigkeit verstoßen soll. Denn eine der Vorbelastung des Veräußerungserlöses entsprechende Begünstigung eines Veräußerungsverlustes gebe es gerade nicht.

Das Finanzgericht Köln (Az. 10 K 456/06) hingegen hält den Abzug mit 50 oder 60 Prozent für systemgerecht. Allein entscheidend sei, dass die Aufwendungen insoweit mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang im konkreten Einzelfall auf der Ebene der Gesellschaft eine entsprechende steuerliche Belastung entsteht oder entstanden ist.

Bei zwei solch konträren Meinungen ist es nicht verwunderlich, dass dieser Streitpunkt bereits beim Bundesverfassungsgericht unter Az. 2 BvR 2659/07 und 2 BvR 2221/07 anhängig ist. Betroffene Gesellschafter mit roten Zahlen sollten ihre Fälle daher bis zur endgültigen Entscheidung aus Karlsruhe offen halten.